STROMSTEUER - RÜCKERSTATTUNG - EINE WOHLTAT VOM STAAT
Stromsteuer - rückerstattung durch ein Energieaudit
Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen Steuervorteile durch die gesetzlichen Vorgaben für den Spitzenausgleich (§55 Energiesteuergesetz und §10 Stromsteuergesetz) und die besondere Ausgleichsregelung im Rahmen des EEG (§§ 63 ff. EEG 2014) durch ein Energieaudit erfüllen.
Über den Spitzenausgleich können Unternehmen bis zu 90 Prozent der Energie- und Stromsteuerbelastung rückvergütet bekommen. (Stromsteuererstattung §10 StromStG)
Die Stromsteuer wird nach § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn Strom durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken entnommen wird.
Abweichend hiervon wird die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von sogenannter "Nutzenergie", d.h. von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, entnommen wird, nur dann erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind.
Der Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz (5,30 Euro je Megawattstunde) versteuert worden sein.
Darüber hinaus muss seit dem 1. Januar 2013 vom antragstellenden Unternehmen ein Nachweis erbracht werden, dass es ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein Energieaudit zur Verbesserung der Energieeffizienz betreibt. Für kleine und mittlere Unternehmen sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden durch Durchführung eines geförderten Energieaudits.
Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG)
Hinweis: Hierunter versteht man z.B. die Elektrolyse, die Herstellung von Glas und Glaswaren oder keramischen Erzeugnissen, die Metallerzeugung und -bearbeitung oder das chemische Reduktionsverfahren.
Steuerentlastung für Unternehmen (§ 9b StromStG)
Hinweis: Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer entlastet werden. Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde und wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.
Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Sonderfällen (§ 10 StromStG)
Hinweis: Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer je Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt. Die Steuerentlastung gilt nicht für Strom zur Stromerzeugung. Dieser kann steuerfrei verwendet werden (§ 9 StromStG).
Die Steuer wird erlassen, erstattet oder vergütet, soweit sie den Betrag von 1.000 Euro je Kalenderjahr übersteigt.
Damit ist ein Energieaudit die optimale Vorraussetzung zur Strom-Steuerrückerstattung.
Eine Liste der möglichen Steuerrückerstattung für das produzierende Gewerbe. Steuerrückerstattung - Eine Wohltat vom Staat
Verbrauch jährliche Steuerentlastung [3]
500 MWh 2.315 – 6.241 € (z.B. kleine Druckerei)
2000 MWh 10.010 – 26.991 €
4000 MWh 20.270 – 54.657 € (klassisches prod. KMU)
KfW-Energieeffizienzprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (267/ 277/ 278)
machts-effizient.de/kfw-bauen-sanieren KfW-Infocenter
Tel.: 0800 5399001 (kostenlos)
E-Mail: infocenter@kfw.de
--------------------------------------------
Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle (433)
machts-effizient.de/brennstoffzelle KfW-Infocenter
Tel.: 0800 5399001 (kostenlos)
E-Mail: infocenter@kfw.de